Baumischabfälle – kurz BMA – sind vorwiegend Abfälle die bei handwerklichen Tätigkeiten anfallen und die unsortiert einer Sortieranlage zur Sortierung und Entsorgung weiter gegeben werden. Aber auch Abfälle aus Hausräumungen (Sperrgut) gehört dazu. Grundsätzlich alles was in der gelben Mulde, gemäss Mehr-Mulden-Konzept des schweizerischen Baumeisterverbandes, gesammelt wird, bzw. nicht getrennt gesammelte Abfälle der grünen, grauen und roten Mulde. Also vermischte Abfälle bestehend aus:
Aushub | Gips | Naturstein |
Backstein | Glas | Papier |
Belag | Holz | Putz |
Beton | Karton | Ton |
Bodenbeläge | Keramik | Tapeten |
Eisen | Kies | Zement |
Erde | Kunststoff | Zementwaren |
Eternit | Metall | Ziegel |
usw.
Gesetzliche Grundlagen
Tech. Verordnung über Abfälle (TVA)
Art. 9 Bauabfälle
1. Wer Bau- oder Abbrucharbeiten durchführt, darf Sonderabfälle nicht mit den übrigen Abfällen vermischen und muss die übrigen Abfälle, soweit betrieblich möglich, auf der Baustelle wie folgt trennen:
a. unverschmutztes Aushub und Abraummaterial
b. Abfälle, die ohne weitere Behandlung auf Inertstoffdeponien abgelagert werden dürfen;
c. andere Abfälle
2. Die Behörde kann eine weitergehende Trennung verlangen, wenn dadurch Teile der Abfälle verwertet werden können.
Kantonale Abfallverordnung
Art. 10 Bauabfälle
Bauabfälle sind nach den Richtlinien des Schweizerischen Baumeisterverbandes zu trennen; Bausperrgut ist zu sortieren.
Die zuständige Abbruch- bzw. Baubewilligungsbehörde kann in besonderen Fällen zusätzliche Anordnungen treffen (Art. 9 Abs. 2 TVA)